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Ausbau von Dachgeschossen oder Einbau von Wohnräumen in Garagen und Nebengebäuden

Werden in einem beitragspflichtigen Gebäude die Geschoßflächen durch Baumaßnahmen vergrößert, z.B. Dachgeschoßausbau, so entsteht für diese Geschoßflächenmehrung die Beitragspflicht. Die Grundstückseigentümer als Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen unverzüglich zu melden - Auch wenn der Bau nicht mehr genehmigungspflichtig ist, ist eine Mitteilung an die Gemeinde erforderlich. Wir bitten um Beachtung!