Bei Schnee und Eis rechtzeitig räumen
In der Zeit von 7.00 Uhr (an Sonn und Feiertagen 8.00 Uhr) bis 20.00 Uhr sind die Gehbahnen (Bürgersteige, Fußwege, auch wenn sich ein Grünstreifen zwischen Straße und Gehweg befindet usw.), Straßenrinnen, Kanalroste und Hydranten von Schnee und Eis zu räumen.
Ferner sind vom Grundstückseigentümer die Gehbahnen bei Glatteis und Schneeglätte in einer dem Verkehr ausreichenden Breite mit Salz, Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Die Wintersicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Auf die Haftung der Verantwortlichen (z.B. Grundstückseigentümer, Mieter usw.) bei Nichteinhaltung der bestehenden Vorschriften wird hingewiesen. Diese Räum und Streupflicht gilt auch für die Eigentümer von unbebauten oder unbewohnten Grundstücken in der geschlossenen Ortslage (z.B. Bauplatzbesitzer).