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Meldepflichten nach dem bayer. Meldegesetz (Umzug)

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

Ein Meldepflichtiger, der die Meldefrist nicht einhält, handelt ordnungswidrig.

Auch der Vermieter (Wohnungsgeber) ist gem. Art. 14 Meldegesetz verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Er hat sich durch Einsicht in die amtliche Meldebestätigung davon zu überzeugen, dass sich der Meldepflichtige angemeldet hat.